Bauvertrag
Zwei Fassungen, weil eine nicht reicht
Sie haben nach einem VOB-Vertrag gefragt. Den gibt es hier als Fassung A. Gegenüber einem privaten Bauherrn wäre er aber in wesentlichen Teilen unwirksam — deshalb steht daneben Fassung B.
Bauzeitenplan, Anlage 4
| Abschnitt | Dauer |
|---|---|
| Vertragsschluss bis Bauantrag | 4 Wochen |
| Genehmigungsverfahren (Dauer liegt bei der Behörde) | 8 bis 14 Wochen |
| Werkplanung und Fertigung der Wandelemente | 8 Wochen, parallel |
| Erdarbeiten und Bodenplatte | 3 Wochen |
| Montage Holzbau und Dach bis regendicht | 5 Arbeitstage |
| Fassade, Fenster, Dachdeckung | 4 Wochen |
| Haustechnik, Estrich, Innenausbau | 10 Wochen |
| Oberflächen, Bäder, Inbetriebnahme, Messungen | 5 Wochen |
| Abnahme und Übergabe | 1 Woche |
Fassung A — Bauvertrag auf Grundlage der VOB/B
Für Auftraggeber, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind: Bauträger, Investoren, gewerbliche Bestandshalter, öffentliche Auftraggeber.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer errichtet für den Auftraggeber auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück ein freistehendes Einfamilienhaus des Typs VILLA 140 in vorgefertigter Holzrahmenbauweise, zweigeschossig, mit Walmdach 22 Grad Neigung, ohne Unterkellerung auf einer Bodenplatte.
Das Gebäude hat ein Außenmaß von 10,33 m mal 8,82 m, eine Grundfläche von 91,1 m² und eine Wohnfläche von 140,1 m² nach der Wohnflächenverordnung. Es enthält 5 Zimmer, 1 Bad und 1 Gäste-WC mit Dusche.
Die Leistung wird schlüsselfertig erbracht. Maßgeblich für Umfang und Qualität ist die Baubeschreibung (Anlage 1) zusammen mit den Grundrissen (Anlage 2).
§ 2 Vertragstyp und Vertragsgrundlagen
Dieser Vertrag ist ein Bauvertrag nach § 650a BGB. Der Auftraggeber handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; er ist kein Verbraucher. Nur unter dieser Voraussetzung ist die nachfolgende Einbeziehung der VOB/B wirksam vereinbart.
Die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung wird als Ganzes vereinbart und ohne inhaltliche Abweichung übernommen, soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt. Dem Auftraggeber wurde der Text der VOB/B vor Vertragsschluss übergeben.
Bestandteile des Vertrages sind in dieser Rangfolge: 1. dieser Vertragstext, 2. die Baubeschreibung (Anlage 1), 3. die Grundrisse und Ansichten (Anlage 2), 4. der Zahlungsplan (Anlage 3), 5. die VOB/B, 6. die VOB/C mit den einschlägigen ATV-Normen, 7. die anerkannten Regeln der Technik.
§ 3 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet ein bezugsfertiges Gebäude einschließlich Bodenplatte, Gebäudehülle, Dach, Fenstern und Türen, Innenausbau, Oberflächen, Bädern, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektroinstallation, Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox.
Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit dem Kältemittel R290 und einer Nennleistung von 5 kW, verbunden mit einer Flächenheizung und einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage mit 4,8 kWp und ein Batteriespeicher mit 5,0 kWh errichtet.
Der Auftragnehmer erbringt außerdem die Objekt- und Tragwerksplanung, den Nachweis nach dem Gebäudeenergiegesetz, die Berechnung des Effizienzhauses 40, die Ökobilanz und die Nachweise für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude sowie die Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten.
Der Auftragnehmer stellt den Bauantrag im Namen des Auftraggebers und führt das Genehmigungsverfahren. Die Gebühr der Genehmigungsbehörde ist in der Vergütung enthalten.
§ 4 Nicht enthaltene Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind: das Grundstück, der Erschließungsbeitrag der Gemeinde sowie Kosten der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger für die Herstellung der Anschlüsse bis zur Grundstücksgrenze, Außenanlagen, Terrasse, Zuwegung, Einfriedung, Carport oder Garage, die Einbauküche sowie Möblierung.
Der Auftraggeber stellt ein bebaubares, lastfreies und erschlossenes Grundstück mit befahrbarer Zufahrt für einen Autokran und Sattelzüge sowie einer Stellfläche für die Montage zur Verfügung.
Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko. Der Kalkulation liegt ein tragfähiger Baugrund mit einer zulässigen Sohlspannung von mindestens 150 kN/m², ohne drückendes Wasser, ohne Kampfmittelverdacht und ohne Altlasten zugrunde. Weicht der Baugrund hiervon ab, sind die Mehrkosten nach § 8 dieses Vertrages zu behandeln.
Der Auftraggeber benennt vor Baubeginn eine empfangsberechtigte Person und ist bei Abnahmen und Einweisungen anwesend.
§ 5 Vergütung
Die Vergütung ist ein Pauschalfestpreis. Sie beträgt 483.613,45 Euro netto zuzüglich 91.886,55 Euro Umsatzsteuer, also 575.500 Euro brutto.
Der Pauschalfestpreis gilt für zwölf Monate ab Vertragsschluss. Fällt der Baubeginn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, in die Zeit danach, ändert sich der Preis nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex für Wohngebäude, gerechnet ab dem dreizehnten Monat. Eine Erhöhung aus anderen Gründen findet nicht statt.
Mit der Vergütung sind alle Leistungen abgegolten, die zur vollständigen und mangelfreien Herstellung des in § 1 beschriebenen Werkes erforderlich sind, auch wenn sie in der Baubeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
§ 6 Zahlungen
Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 VOB/B in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen Leistungen gemäß dem Zahlungsplan in Anlage 3.
Abschlagszahlungen werden 21 Tage nach Zugang der prüfbaren Aufstellung fällig, § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B. Die Schlusszahlung wird nach Abnahme und Zugang der prüfbaren Schlussrechnung innerhalb von 30 Tagen fällig, § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.
Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen sind nicht vereinbart.
§ 7 Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer beginnt mit den Bauarbeiten innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung, nach Freigabe der Ausführungsplanung durch den Auftraggeber und nach Eingang der ersten Abschlagszahlung.
Die Bauzeit ab Beginn der Erdarbeiten beträgt 26 Wochen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens liegt außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien und zählt nicht in die Bauzeit.
Die vorgenannten Fristen sind verbindliche Vertragsfristen. Witterung, die für die Jahreszeit ungewöhnlich ist, höhere Gewalt und vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, schuldet er eine Vertragsstrafe von 0,2 vom Hundert der Nettovergütung je Werktag, insgesamt höchstens 5 vom Hundert der Nettovergütung. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet.
§ 8 Änderung der Leistung
Der Auftraggeber kann Änderungen des Bauentwurfs anordnen, § 1 Abs. 3 VOB/B, und nicht vereinbarte Leistungen fordern, § 1 Abs. 4 VOB/B. Die Vergütung richtet sich nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.
Jede Änderung wird vor der Ausführung in Textform festgehalten, einschließlich ihrer Auswirkung auf Vergütung und Termine. Mündliche Absprachen auf der Baustelle begründen keinen Vergütungsanspruch.
Änderungen, die den Nachweis Effizienzhaus 40 oder das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude gefährden, führt der Auftragnehmer nur aus, wenn der Auftraggeber nach schriftlichem Hinweis auf die Folgen für die Förderung auf der Ausführung besteht.
§ 9 Abnahme
Die Abnahme erfolgt förmlich nach § 12 Abs. 4 VOB/B. Beide Parteien wirken mit; über das Ergebnis wird ein Protokoll erstellt.
Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B wird ausgeschlossen. Es bleibt bei der förmlichen Abnahme.
Teilabnahmen einzelner in sich abgeschlossener Leistungsteile sind zulässig, § 12 Abs. 2 VOB/B.
§ 10 Mängelansprüche
Abweichend von § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme.
Für die Photovoltaikanlage, den Batteriespeicher, die Wärmepumpe und die Lüftungsanlage gilt dieselbe Frist von fünf Jahren; die Herstellergarantien bleiben daneben bestehen und werden dem Auftraggeber abgetreten.
Der Auftragnehmer beseitigt gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten. Nach Beseitigung beginnt für den betroffenen Teil die Verjährung neu.
§ 11 Sicherheiten
Der Auftragnehmer stellt eine Vertragserfüllungsbürgschaft über 5 vom Hundert der Nettovergütung, die mit der Abnahme zurückzugeben ist.
Nach der Abnahme stellt der Auftragnehmer eine Gewährleistungsbürgschaft über 5 vom Hundert der Nettovergütung mit einer Laufzeit von fünf Jahren; alternativ behält der Auftraggeber diesen Betrag von der Schlusszahlung ein, § 17 VOB/B.
Bürgschaften sind unbefristet, selbstschuldnerisch und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage von einem im Inland zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen.
§ 12 Energetische Beschaffenheit
Der Auftragnehmer schuldet als Beschaffenheit den Standard Effizienzhaus 40 nach den Technischen Mindestanforderungen der KfW sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude in der Stufe PLUS. Dies ist eine zugesicherte Eigenschaft und kein bloßes Planungsziel.
Der Auftragnehmer weist die Luftdichtheit durch zwei Messungen nach DIN EN ISO 9972 nach. Der Grenzwert n50 von 1,0 h⁻¹ ist einzuhalten. Die erste Messung erfolgt, solange die Luftdichtheitsebene noch zugänglich ist.
Erreicht das Gebäude aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, den Standard Effizienzhaus 40 oder das Qualitätssiegel nicht, erstattet er dem Auftraggeber den dadurch entgangenen Förderwert. Dieser bemisst sich nach dem Zinsvorteil des Förderkredits der KfW gegenüber einer marktüblichen Finanzierung zum Zeitpunkt der Kreditzusage.
Der Auftragnehmer übergibt bei der Abnahme die Bestätigung nach Durchführung des Energieeffizienz-Experten, den Energieausweis, das Zertifikat der QNG-Zertifizierungsstelle sowie die Messprotokolle.
§ 13 Gefahrtragung und Versicherung
Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, § 12 Abs. 6 VOB/B. § 7 VOB/B bleibt unberührt.
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden und weist sie auf Verlangen nach.
Der Auftragnehmer schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab; die Prämie ist in der Vergütung enthalten. Der Auftraggeber schließt eine Bauherrenhaftpflicht ab.
§ 14 Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, § 8 Abs. 1 VOB/B. Die Kündigungsrechte aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 2 bis 4 VOB/B und § 9 VOB/B bleiben unberührt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Nach einer Kündigung wird der erreichte Leistungsstand gemeinsam festgestellt und dokumentiert.
§ 15 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.
Anlagen: 1 Baubeschreibung, 2 Grundrisse und Ansichten, 3 Zahlungsplan, 4 Bauzeitenplan.
Anlage 3 — Zahlungsplan, hier für VILLA 140 bei 575.500 € brutto
Vor Abnahme 546.725 € = 95 Prozent der Gesamtvergütung. Für jeden anderen Haustyp steht derselbe Plan mit den jeweiligen Beträgen auf der Seite des Typs.
| Rate | Fällig bei | Anteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Planungs- und Genehmigungsleistungen erbracht, Baugenehmigung erteilt | 8 % | 46.040 € |
| 2 | Erdarbeiten und Bodenplatte fertiggestellt, Abdichtung abgenommen | 12 % | 69.060 € |
| 3 | Holzbau montiert, Dachstuhl gestellt und eingedeckt, Gebäude regendicht | 24 % | 138.120 € |
| 4 | Fenster, Außentüren und Fassade eingebaut; erste Blower-Door-Messung bestanden | 14 % | 80.570 € |
| 5 | Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro rohinstalliert; Wärmepumpe und Photovoltaik montiert | 14 % | 80.570 € |
| 6 | Estrich, Innenausbau, Treppe und Innentüren fertiggestellt | 11 % | 63.305 € |
| 7 | Bäder, Bodenbeläge, Malerarbeiten fertig; Anlagen in Betrieb genommen | 12 % | 69.060 € |
| 8 | Nach Abnahme, Übergabe der Unterlagen sowie der Nachweise Effizienzhaus 40 und QNG | 5 % | 28.775 € |
Fassung B — Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB
Für private Bauherren. Diese Fassung ist bei einem privaten Bauherrn zu verwenden, nicht Fassung A.
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer errichtet für den Auftraggeber auf dem im Rubrum bezeichneten Grundstück ein freistehendes Einfamilienhaus des Typs VILLA 140 in vorgefertigter Holzrahmenbauweise, zweigeschossig, mit Walmdach 22 Grad Neigung, ohne Unterkellerung auf einer Bodenplatte.
Das Gebäude hat ein Außenmaß von 10,33 m mal 8,82 m, eine Grundfläche von 91,1 m² und eine Wohnfläche von 140,1 m² nach der Wohnflächenverordnung. Es enthält 5 Zimmer, 1 Bad und 1 Gäste-WC mit Dusche.
Die Leistung wird schlüsselfertig erbracht. Maßgeblich für Umfang und Qualität ist die Baubeschreibung (Anlage 1) zusammen mit den Grundrissen (Anlage 2).
§ 2 Vertragstyp und Vertragsgrundlagen
Dieser Vertrag ist ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB. Der Auftraggeber ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.
Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere die §§ 631 ff. und §§ 650i bis 650n BGB. Die VOB/B wird nicht vereinbart. Grund: Die Privilegierung der VOB/B nach § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt nur gegenüber Unternehmern. Gegenüber einem Verbraucher würde jede einzelne Klausel an den §§ 307 bis 309 BGB gemessen; mehrere Regelungen der VOB/B hielten dieser Prüfung nicht stand.
Bestandteile des Vertrages sind in dieser Rangfolge: 1. dieser Vertragstext, 2. die Baubeschreibung nach Art. 249 § 2 EGBGB (Anlage 1), 3. die Grundrisse und Ansichten (Anlage 2), 4. der Zahlungsplan (Anlage 3), 5. die anerkannten Regeln der Technik und die einschlägigen DIN-Normen.
§ 3 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet ein bezugsfertiges Gebäude einschließlich Bodenplatte, Gebäudehülle, Dach, Fenstern und Türen, Innenausbau, Oberflächen, Bädern, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektroinstallation, Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox.
Die Wärmeversorgung erfolgt über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit dem Kältemittel R290 und einer Nennleistung von 5 kW, verbunden mit einer Flächenheizung und einer zentralen Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Auf dem Dach wird eine Photovoltaikanlage mit 4,8 kWp und ein Batteriespeicher mit 5,0 kWh errichtet.
Der Auftragnehmer erbringt außerdem die Objekt- und Tragwerksplanung, den Nachweis nach dem Gebäudeenergiegesetz, die Berechnung des Effizienzhauses 40, die Ökobilanz und die Nachweise für das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude sowie die Baubegleitung durch einen Energieeffizienz-Experten.
Der Auftragnehmer stellt den Bauantrag im Namen des Auftraggebers und führt das Genehmigungsverfahren. Die Gebühr der Genehmigungsbehörde ist in der Vergütung enthalten.
§ 4 Nicht enthaltene Leistungen und Mitwirkung des Auftraggebers
Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind: das Grundstück, der Erschließungsbeitrag der Gemeinde sowie Kosten der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger für die Herstellung der Anschlüsse bis zur Grundstücksgrenze, Außenanlagen, Terrasse, Zuwegung, Einfriedung, Carport oder Garage, die Einbauküche sowie Möblierung.
Der Auftraggeber stellt ein bebaubares, lastfreies und erschlossenes Grundstück mit befahrbarer Zufahrt für einen Autokran und Sattelzüge sowie einer Stellfläche für die Montage zur Verfügung.
Der Auftraggeber trägt das Baugrundrisiko. Der Kalkulation liegt ein tragfähiger Baugrund mit einer zulässigen Sohlspannung von mindestens 150 kN/m², ohne drückendes Wasser, ohne Kampfmittelverdacht und ohne Altlasten zugrunde. Weicht der Baugrund hiervon ab, sind die Mehrkosten nach § 8 dieses Vertrages zu behandeln.
Der Auftraggeber benennt vor Baubeginn eine empfangsberechtigte Person und ist bei Abnahmen und Einweisungen anwesend.
§ 5 Vergütung
Die Vergütung ist ein Pauschalfestpreis. Sie beträgt 483.613,45 Euro netto zuzüglich 91.886,55 Euro Umsatzsteuer, also 575.500 Euro brutto.
Der Pauschalfestpreis gilt für zwölf Monate ab Vertragsschluss. Fällt der Baubeginn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, in die Zeit danach, ändert sich der Preis nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex für Wohngebäude, gerechnet ab dem dreizehnten Monat. Eine Erhöhung aus anderen Gründen findet nicht statt.
Mit der Vergütung sind alle Leistungen abgegolten, die zur vollständigen und mangelfreien Herstellung des in § 1 beschriebenen Werkes erforderlich sind, auch wenn sie in der Baubeschreibung nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
§ 6 Zahlungen
Der Auftraggeber leistet Abschlagszahlungen nach dem nachgewiesenen Bautenstand gemäß Anlage 3. Vor der Abnahme dürfen die Abschlagszahlungen zusammen 90 vom Hundert der Gesamtvergütung nicht übersteigen, § 650m Abs. 1 BGB. Der Zahlungsplan in Anlage 3 hält diese Grenze ein.
Bei der ersten Abschlagszahlung behält der Auftraggeber 5 vom Hundert der Gesamtvergütung, also 28.775 Euro, als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel ein, § 650m Abs. 2 BGB. Der Auftragnehmer kann den Einbehalt durch eine Bürgschaft eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers ablösen.
Jede Abschlagsrechnung weist den erreichten Bautenstand aus. Die Zahlung wird 14 Tage nach Zugang der prüfbaren Rechnung und Erreichen des Bautenstandes fällig.
Die Schlusszahlung wird erst nach der Abnahme fällig, und nur wenn die bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt und die Unterlagen nach § 650n BGB übergeben sind.
§ 7 Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer beginnt mit den Bauarbeiten innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der Baugenehmigung, nach Freigabe der Ausführungsplanung durch den Auftraggeber und nach Eingang der ersten Abschlagszahlung.
Die Bauzeit ab Beginn der Erdarbeiten beträgt 26 Wochen. Die Dauer des Genehmigungsverfahrens liegt außerhalb des Einflussbereichs beider Parteien und zählt nicht in die Bauzeit. Der Auftragnehmer gibt nach § 650k Abs. 3 BGB verbindlich an: Die Fertigstellung erfolgt spätestens 26 Wochen nach Beginn der Erdarbeiten.
Die vorgenannten Fristen sind verbindliche Vertragsfristen. Witterung, die für die Jahreszeit ungewöhnlich ist, höhere Gewalt und vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerungen verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
Gerät der Auftragnehmer in Verzug, schuldet er eine Vertragsstrafe von 0,2 vom Hundert der Nettovergütung je Werktag, insgesamt höchstens 5 vom Hundert der Nettovergütung. Die Vertragsstrafe wird auf einen Verzugsschaden angerechnet.
§ 8 Änderung der Leistung
Der Auftraggeber kann eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges verlangen, § 650b BGB. Die Parteien streben Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an. Kommt binnen 30 Tagen keine Einigung zustande, kann der Auftraggeber die Änderung in Textform anordnen; die Vergütung richtet sich dann nach § 650c BGB.
Jede Änderung wird vor der Ausführung in Textform festgehalten, einschließlich ihrer Auswirkung auf Vergütung und Termine. Mündliche Absprachen auf der Baustelle begründen keinen Vergütungsanspruch.
Änderungen, die den Nachweis Effizienzhaus 40 oder das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude gefährden, führt der Auftragnehmer nur aus, wenn der Auftraggeber nach schriftlichem Hinweis auf die Folgen für die Förderung auf der Ausführung besteht.
§ 9 Abnahme
Die Abnahme erfolgt förmlich nach § 640 BGB unter Mitwirkung beider Parteien. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, in dem festgestellte Mängel und Vorbehalte aufgenommen werden.
Eine Abnahme durch Ablauf einer Frist, durch Bezug des Gebäudes oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten ist nicht vereinbart. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt; die dort vorgeschriebene Belehrung wird dem Auftraggeber in Textform erteilt.
Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Wegen wesentlicher Mängel kann er sie verweigern.
§ 10 Mängelansprüche
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt fünf Jahre ab Abnahme, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Für die Photovoltaikanlage, den Batteriespeicher, die Wärmepumpe und die Lüftungsanlage gilt dieselbe Frist von fünf Jahren; die Herstellergarantien bleiben daneben bestehen und werden dem Auftraggeber abgetreten.
Der Auftragnehmer beseitigt gerügte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf eigene Kosten. Nach Beseitigung beginnt für den betroffenen Teil die Verjährung neu.
§ 11 Sicherheiten
Der Auftraggeber behält nach § 650m Abs. 2 BGB 5 vom Hundert der Gesamtvergütung, also 28.775 Euro, als Sicherheit für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung ein. Der Einbehalt kann durch Bürgschaft abgelöst werden.
Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber eine Sicherheit nach § 650f BGB nicht verlangen, § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB.
Für Mängelansprüche nach der Abnahme stellt der Auftragnehmer auf Verlangen eine Gewährleistungsbürgschaft über 5 vom Hundert der Nettovergütung mit einer Laufzeit von fünf Jahren.
§ 12 Energetische Beschaffenheit
Der Auftragnehmer schuldet als Beschaffenheit den Standard Effizienzhaus 40 nach den Technischen Mindestanforderungen der KfW sowie das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude in der Stufe PLUS. Dies ist eine zugesicherte Eigenschaft und kein bloßes Planungsziel.
Der Auftragnehmer weist die Luftdichtheit durch zwei Messungen nach DIN EN ISO 9972 nach. Der Grenzwert n50 von 1,0 h⁻¹ ist einzuhalten. Die erste Messung erfolgt, solange die Luftdichtheitsebene noch zugänglich ist.
Erreicht das Gebäude aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, den Standard Effizienzhaus 40 oder das Qualitätssiegel nicht, erstattet er dem Auftraggeber den dadurch entgangenen Förderwert. Dieser bemisst sich nach dem Zinsvorteil des Förderkredits der KfW gegenüber einer marktüblichen Finanzierung zum Zeitpunkt der Kreditzusage.
Der Auftragnehmer übergibt bei der Abnahme die Bestätigung nach Durchführung des Energieeffizienz-Experten, den Energieausweis, das Zertifikat der QNG-Zertifizierungsstelle sowie die Messprotokolle.
§ 13 Gefahrtragung und Versicherung
Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, § 644 BGB.
Der Auftragnehmer unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden und weist sie auf Verlangen nach.
Der Auftragnehmer schließt für die Dauer der Bauzeit eine Bauleistungsversicherung ab; die Prämie ist in der Vergütung enthalten. Der Auftraggeber schließt eine Bauherrenhaftpflicht ab.
§ 14 Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit kündigen, § 648 BGB. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt für beide Seiten unberührt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Nach einer Kündigung wird der erreichte Leistungsstand gemeinsam festgestellt und dokumentiert.
§ 15 Widerrufsrecht
Der Auftraggeber kann diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen, § 650l BGB. Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, nicht jedoch vor Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform.
Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Auftragnehmer zu erklären; die Absendung innerhalb der Frist genügt. Ein Muster-Widerrufsformular ist diesem Vertrag als Anlage 4 beigefügt.
Widerruft der Auftraggeber, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für bereits erbrachte Bauleistungen schuldet der Auftraggeber Wertersatz nur, wenn er ausdrücklich verlangt hat, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird.
§ 16 Unterlagen
Der Auftragnehmer erstellt und übergibt spätestens bei der Abnahme die Unterlagen, die der Auftraggeber zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und gegenüber Behörden und Kreditgebern benötigt, § 650n BGB.
Dazu gehören mindestens: Baugenehmigung mit Bauvorlagen, Standsicherheitsnachweis, Nachweis nach dem Gebäudeenergiegesetz, Berechnung und Bestätigung Effizienzhaus 40, QNG-Zertifikat, Energieausweis, Blower-Door-Protokolle, Revisionsunterlagen der Haustechnik, hydraulischer Abgleich, Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise und Herstellergarantien.
§ 17 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Der Gerichtsstand richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine abweichende Vereinbarung wird nicht getroffen.
Anlagen: 1 Baubeschreibung, 2 Grundrisse und Ansichten, 3 Zahlungsplan, 4 Bauzeitenplan, 5 Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular.
Anlage 3 — Zahlungsplan, hier für VILLA 140 bei 575.500 € brutto
Vor Abnahme 517.950 € = 90 Prozent der Gesamtvergütung. Für jeden anderen Haustyp steht derselbe Plan mit den jeweiligen Beträgen auf der Seite des Typs.
| Rate | Fällig bei | Anteil | Betrag |
|---|---|---|---|
| 1 | Planungs- und Genehmigungsleistungen erbracht, Baugenehmigung erteilt | 7 % | 40.285 € |
| 2 | Erdarbeiten und Bodenplatte fertiggestellt, Abdichtung abgenommen | 11 % | 63.305 € |
| 3 | Holzbau montiert, Dachstuhl gestellt und eingedeckt, Gebäude regendicht | 23 % | 132.365 € |
| 4 | Fenster, Außentüren und Fassade eingebaut; erste Blower-Door-Messung bestanden | 13 % | 74.815 € |
| 5 | Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro rohinstalliert; Wärmepumpe und Photovoltaik montiert | 13 % | 74.815 € |
| 6 | Estrich, Innenausbau, Treppe und Innentüren fertiggestellt | 11 % | 63.305 € |
| 7 | Bezugsfertigstellung: Bäder, Bodenbeläge, Malerarbeiten, Inbetriebnahme | 12 % | 69.060 € |
| 8 | Nach mangelfreier Abnahme, Übergabe der Unterlagen nach § 650n BGB sowie der Nachweise Effizienzhaus 40 und QNG | 10 % | 57.550 € |